DORIS
 

DORIS - Digitales Online Repositorium und Informations-System >
Fachthemen >
Ionisierende Strahlung >

Bitte benutzen Sie diese Kennung, um auf die Ressource zu verweisen:
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0221-2025072853668

Titel: Überprüfung der Brustkrebsfrüherkennung mittels Röntgenmammographie
Herausgeber: Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Sonstige Körperschaft(en): MB 1 | Generelle Aspekte des medizinischen Strahlenschutzes
Erscheinungsdatum: 1-Aug-2025
Reihe(n): BfS-Berichte ; 68/25
Reportnummer(n): BfS-68/25
URN(s): urn:nbn:de:0221-2025072853668
Zusammenfassung: Nach § 83 Absatz 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sind Strahlenanwendungen am Menschen nur zulässig, wenn der Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt. Dieses Rechtfertigungsprinzip gilt für jede Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen. Früherkennungsuntersuchungen stellen für die Rechtfertigung eine besondere Herausforderung dar, da die überwiegende Anzahl der untersuchten Personen nicht erkrankt ist und somit keinen unmittelbaren gesundheitlichen Nutzen aus der Früherkennung zieht. Dementsprechend ist die Früherkennung mittels ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten nach dem StrlSchG nur zulässig, wenn eine Rechts¬verordnung nach § 84 Absatz 2 dies vorsieht. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchungen unter welchen Voraussetzungen für eine besonders betroffene Personengruppe zulässig sind. Dabei sind die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) zu berücksichtigen. Das Verfahren der wissenschaftlichen Bewertung durch das BfS ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur wissenschaftlichen Bewertung von Früherkennungsuntersuchungen zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten (StrlSchGVwV-Früherkennung) geregelt. Gemäß dieser überprüft das BfS "mindestens alle fünf Jahre […] die gemäß § 84 Absatz 2 StrlSchG zugelassenen Früher-kennungsuntersuchungen dahingehend, ob sich der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterent¬wickelt hat. Ist dies der Fall, entscheidet das BfS, ob eine umfassende Neubewertung und eine Anpassung der Bedingungen und Anforderungen nach Nummer 3.2 notwendig sind." (Nummer 7.1 StrlSchGVwV-Früherkennung).
Thema / Themen:Ionisierende Strahlung

Datei(en) zu dieser Ressource:

Datei Beschreibung GrößeFormat
bfs-68-25.pdf424,49 kBAdobe PDFÖffnen/Anzeigen

Alle Ressourcen in DORIS sind urheberrechtlich geschützt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Lizenz (s. Spalte links).